AGB der Firma a-rösch Hofbeläge und Fuhrbetrieb e.K.
Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende
oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir
nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von
unseren AGB abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung an
Auftraggeber vorbehaltlos durchführen.
Vertragsschluss
Unser Angebot ist freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts
anderes ergibt. Die vom Vertragspartner unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes
Angebot im Sinne des § 145BGBWir sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb von
zwei Wochen anzunehmen. Die Annahme kann durch Zusendung einer
Auftragsbestätigung oder durch Beginn der Auftragsdurchführung erfolgen.
Rechnungsbestimmungen
Unsere Rechnungen sind, wenn nichts anderes vereinbart wurde, innerhalb von 10
Tagen nach Rechnungseingang ohne Abzug zu begleichen. Skonto darf nur mit
gesonderter Vereinbarung verrechnet werden. Zu Unrecht abgezogener Skonto wird
eingefordert. 30 Tage nach dem Rechnungseingang tritt, ohne dass es einer
Mahnung benötigt, Verzug ein.
Werden uns nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt, die die Zahlungsfähigkeit des
Auftraggebers in Frage stellen, sind wir berechtigt, vor der
weiteren Ausführung des Auftrages Abschlagszahlung oder entsprechende
Sicherheitsleistungen zu verlangen bzw. nach Setzung einer angemessenen Frist
für die volle Zahlung oder Sicherheitsleistung vom Vertrag zurück zu treten. Bei
einem Rechnungsbetrag von über 1.500 € (netto) sind wir
insbesondere bei dauernden Beauftragungen oder Projektgeschäften jederzeit
berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen. Hierfür gelten die Anfangs
genannten Zahlungsbedingungen.
Abfallbestimmungen
Der Auftraggeber im Abfallbereich ist für die zutreffende und den gesetzlichen
Vorschriften entsprechende Deklaration der Abfälle allein verantwortlich. Er haftet für
deren Richtigkeit; dies gilt insbesondere bei gefährlichen Abfällen. Der Auftraggeber
ist weiter allein dafür verantwortlich, dass bei der Lagerung
und Bereitstellung abzuholender Abfälle die gesetzlichen Vorschriften und
behördlichen Auflagen eingehalten werden. Wir sind nur dann verpflichtet, dem
Auftraggeber Abfall in der Menge abzunehmen, wenn der Abfall der vereinbarten
Spezifikation nicht angenommen werden können: radioaktive Stoffe, Gase, Batterien
aller Art, Öle und andere Flüssigkeiten, Zytostatika, Elektrogeräte, selbstentzündliche
Stoffe, explosive Stoffe, Feuerwerkskörper, scharfe oder gebrauchte Munition,
glimmende oder brennende Stoffe lose oder Verpackt. Für Schäden, die durch die
Anlieferung solcher Stoffe entstehen, ist der Besteller verantwortlich. Sind beim
Transport oder der Entsorgung von Abfällen Besonderheiten zu beachten, muss uns
der Besteller bereits vor Vertragsschluss darauf hinweisen. Das gilt insbesondere für
behördliche Auflagen oder bei gefährlichen Abfällen. Die abfallrechtliche
Verantwortung des Bestellers und die ordnungsgemäße Entsorgung bleibt gem.
§16 Abs.1 KrW-/AbfG durch unsere Beauftragung unberührt und der Deklaration
entspricht. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet zu prüfen, ob die Spezifikation
oder die Deklaration des Abfalls dem vereinbarten entspricht. Unsere
Entsorgungsverantwortung bezieht sich nur auf Abfälle mit der vereinbarten
Spezifikation und der entsprechenden ordnungsgemäßen Deklaration. Entspricht der
Abfall nicht der vereinbarten Spezifikation oder ist er falsch deklariert, sind wir
gegenüber dem Auftraggeber nicht zur Entsorgung verpflichtet. Trifft uns bei
Spezifikations- bzw. Deklarationswidrigem Abfall bereits eine eigene
abfallrechtliche Entsorgungspflicht, können wir nach unserer Wahl vom Besteller eine
gesetzmäßige Entsorgung der Abfälle verlangen und unseren entgangenen Gewinn
geltend machen, oder die ordnungsgemäße Entsorgung selbst
durchführen. Im zuletzt genannten Fall haben wir neben dem Anspruch auf Zahlung
der vereinbarten Vergütung zusätzlich einen Anspruch auf Ersatz aller
Mehraufwendungen, die sich bei der Entsorgung aus der Abweichung
der vertraglich vereinbarten von der tatsächlichen Spezifikation bzw.
Deklaration ergeben. Weitergehende Rechte, insbesondere auf die
Geltendmachung von Schadensersatz und Vertragsstrafe, bleiben unberührt.
Nicht angenommen werden können: radioaktive Stoffe, Gase, Batterien aller Art, Öle
und andere Flüssigkeiten, Zytostatika, Elektrogeräte, selbstentzündliche Stoffe,
explosive Stoffe, Feuerwerkskörper, scharfe oder gebrauchte Munition, glimmende
oder brennende Stoffe lose oder Verpackt. Für Schäden, die durch die Anlieferung
solcher Stoffe entstehen, ist der Besteller verantwortlich. Sind beim Transport oder
der Entsorgung von Abfällen Besonderheiten zu beachten, muss uns der Besteller
bereits vor Vertragsschluss darauf hinweisen. Das gilt insbesondere für behördliche
Auflagen oder bei gefährlichen Abfällen. Die abfallrechtliche Verantwortung des
Bestellers und die ordnungsgemäße Entsorgung bleibt gem. §16 Abs.1 KrW-/AbfG
durch unsere Beauftragung unberührt.
Auftrag
Der Auftraggeber verpflichtet sich, zum vereinbarten Termin die vereinbarte
Menge spezifikationsgerechten Abfalls am vereinbarten Ort so bereit zu stellen,
dass die Verladung des Abfalls ohne Verzögerung erfolgen kann. Er verpflichtet
sich weiter, unaufgefordert alle für den ordnungsgemäßen Transport erforderlichen
Dokumente (Beförderungspapiere), Sicherheitsdatenblätter usw.) zu übergeben, die
der Transporteur nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des
Gefahrgutrechts sowie des Abfallrechts, bei sich zu führen hat.
Zur Auftragsdurchführung insbesondere zum Transport oder zur Entsorgung sind wir
berechtigt, uns zuverlässiger Dritter zu bedienen. Anspruch auf eine bestimmte, über
die gesetzlichen Anforderungen
hinausgehende Art und Weise der Entsorgung oder Leistungsdurchführung hat
der Auftraggeber nur wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Wir sind jederzeit
berechtigt, die übernommenen Abfälle vor ihrer endgültigen Entsorgung zwischen
zulagern. Es bedarf dafür
keiner gesonderten Vereinbarung sofern diese Vorgehensweise gesetzlich zulässig
ist. Das vorstehend Genannte gilt entsprechend, wenn wir als Spediteur oder
Frachtführer beauftragt wurden. Besteht keine gesetzliche Verpflichtung, einen
förmlichen Nachweis über die Entsorgung zu führen, gilt die von uns gestellte
Rechnung als Nachweis über die Entsorgung. Hat der Auftraggeber
ein berechtigtes Interesse an einer gesonderten Bestätigung, erteilen wir diese
Bestätigung gegen angemessene Erstattung unseres Mehraufwandes.
Container und Verkehr
Sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist, stellen wir
dem Auftraggeber geeignete Behälter wie Container oder ähnlich zur Sammlung der
Abfälle mietweise zur Verfügung. Ist ein Behälter nach Ablauf der
vereinbarten Mietzeit noch nicht zur Abholung bereit, so sind wir berechtigt, für
die darüberhinausgehende Zeit bis zur Rückgabe
des Containers eine angemessene Vergütung zu berechnen. Für die Aufstellung der
Behälter hat der Auftraggeber einen geeigneten Platz mit genügend befestigter Zufahrt zur
Verfügung zu stellen. Für Schäden am Fahrzeug, am Container oder am Grundstück bzw. der
Bebauung infolge ungeeigneter Zufahrten und Aufstellplätze haftet
der Auftraggeber soweit die Schäden auf schuldhafter Verletzung
seiner Pflichten beruhen. Hierbei hat der Auftraggeber die Eigengewichte (über 20
Tonnen), die Achslasten (jeweils 12 Tonnen) und die
Abmessungen des Transportfahrzeuges (ca. Breite 2,50m), ca. Höhe 4,0 m, ca. Länge bis
zu max. 20 m) zu berücksichtigen. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die
Behälter an dem Aufstellungsort gefüllt, ordnungsgemäß behandelt und ausreichend
gesichert werden. Sofern für die Aufstellung der Behälter eine behördliche
Genehmigung erforderlich ist, insbesondere weil er im öffentlichen Verkehrsraum – wozu
insbesondere auch der Bürgersteig oder Parkplätze zählen – hat der Auftraggeber
diese auf eigene Kosten einzuholen. Der Auftraggeber übernimmt die nach der StVO, den
UVV und den kommunalen Satzungen vorgeschriebene Absicherung des Containers (z.B.
Absperrung, der Ausrüstung mit erforderlicher Beleuchtung nachts usw.) soweit nichts
anderes vereinbart ist. Der Auftraggeber kontrolliert regelmäßig während der Stelldauer
den verkehrssicheren Zustand des Containers und seines
Standortes. Er trägt allein die Verkehrssicherungspflicht für die Behälter. Container oder
Fahrzeuge dürfen nur max. bis zur Höhe des Randes (der Ladefläche) beladen
werden. Fahrzeuge dürfen nur den gesetzlichen Vorschriften entsprechend beladen werden.
Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass während des Transportes die Ladung nicht
herunter fallen kann. Wir sind verpflichtet falsch beladene Container oder Fahrzeuge
ordnungsgemäß zu beladen, oder die Durchführung des Transportes zu
verweigern. Der hierdurch entstehende Mehraufwand kann dem Vertragspartner
gesondert in Rechnung gestellt werden. Für
Schäden, die durch die Nichtbeachtung der vorstehenden Beladevorschriften entstehen,
haftet der Auftraggeber nach §414 HGB. Ist der Auftraggeber ein Verbraucher, so hat er
die Schäden nur zu ersetzen, wenn ihn ein Verschulden trifft. Der Auftraggeber hat die
zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen
erforderlichen Zustimmungen der Eigentümer zu besorgen und uns zu melden. Unterlässt der
Auftraggeber dies, und sind wir im guten Glauben an die erfolgten Zustimmungen, so hat
uns der Auftraggeber von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer
unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstücks ergeben können,
freizustellen. Wir sind jederzeit berechtigt, die von uns gestellten Behälter gege
n andere Behälter auszutauschen. Für den Fall der Vertragsbeendigung sind wir
berechtigt, die Behälter unverzüglich zurückzuholen. Kosten für die Reinigung oder
Reparatur von verunreinigten, verschmutzten, oder beschädigten Behältern werden,
wenn Sie über den gewöhnlichen Aufwand hinausgehen, dem Auftraggeber
nach Aufwand in Rechnung gestellt.
Liefer- und Abnahmebestimmungen
Im Falle von Lieferungen von Abfällen, auch aufbereiteten oder
sortierten Abfällen, Wertstoffen oder sonstigen Materialien durch uns gilt,
dass mit dem Entladen des jeweiligen Fahrzeuges die Gefahr, die
Verantwortung, insbesondere die abfallrechtliche Verantwortung auf den
Auftraggeber übergeht. Für den Fall, dass der Auftraggeber Unternehmer im Sinne
des § 14 BGB ist setzen Mängelansprüche des Auftraggebers gegen uns voraus, dass
dieser seinen nach §377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten
ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche
beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Die Verjährungsfrist im Falle
eines Lieferregresses nach den §§478, 479 BGB bleibt unberührt, sie beträgt fünf
Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
Behinderungen
Entfällt aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nach Vertragsschluss die
Möglichkeit, den Abfall des Auftraggebers in einer bestimmten, von uns nachweislich
für die Entsorgung der Abfälle des Auftraggebers vorgesehene
Entsorgungsanlage zuzuführen, so sind wir nur im Rahmen des
wirtschaftlichen Zumutbaren verpflichtet, anderweitige Kapazitäten für die
Entsorgung zur Verfügung zu
stellen. Als Fälle höherer Gewalt gelten insbesondere Naturkatastrophen, Arbeitsk
ämpfe, Transportstörungen z.B. durch Straßenblockaden, Unpassierbarkeit, Betrieb
sstörungen z.B. Brände oder ähnlich, bei oder der jeweiligen Vertragspartei nicht
zurechenbare behördliche Maßnahmen.
Haftung
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber
Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche
Vertragsverletzung angelastet wird ist die Schadensersatzhaftung auf
den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen sofern wir schuldhaft eine
wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die
Schadenersatzhaftung auf den voher sehbaren, typischerweise eintretenden Schaden
begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht bezieht, auf deren Erfüllung
der Vertragspartner vertraut hat und auch vertrauen durfte. Die Haftung wegen
schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt
unberührt, dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist
die Haftung ausgeschlossen.
Speditionsgeschäfte und Frachtführergeschäfte
Unsere Haftung aus den Transport fremder Güter bei Beschädigung oder Verlust ist
begrenzt auf 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) pro
Kilogramm Rohgewicht. Sind wir als Spediteur oder Frachtführer beauftragt, gelt
en zusätzlich die jeweils aktuellen
Vertragsbedingungen für den Güterkraftverkehr-, Speditions- und
Logistikunternehmer- (VBGL)
soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts Abweichendes
geregelt ist.
übrige Klauseln
Sollten einzelne Regelungen dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird
dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Es wird darauf
hingewiesen, dass hier das deutsche Recht Anwendung findet das gilt auch
bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten.
Gerichtsstand
Ist der Auftraggeber ein Kaufmann, so wird als Gerichtsstand für alle
Streitigkeiten aus der Vorbereitung und Durchführung dieses
Vertrages unter Einschluss von Klagen aus Schecks jedoch mit
Ausnahmen des Mahnverfahrens unser Geschäftssitz vereinbart. Wir
sind berechtigt, stattdessen auch am Sitz des Auftraggebers zu klagen.
Allgemeines
Es gelten ausschließlich unsere anliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen.